Rechtsanwaltskanzlei Liebscher

Anwaltskosten

Die Kosten des beauftragen Rechtsanwalts ergeben sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Das RVG legt die „Preise“ für alle anwaltlichen Leistungen fest. Je nach Streitwert, Art der Sache und Art der Tätigkeit des Anwalts, kann man aus dem RVG entnehmen, was ein Fall möglicherweise kosten kann.

Das RVG gilt seit dem 01.07.2004 und löste die bis dahin geltende Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) ab.

Das RVG regelt damit das Honorar des Rechtsanwalts. Dieses Honorar ist bei allen Anwälten identisch, falls nicht eine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen wird.

Der Anwalt muß sich daher durch die Qualität seiner Arbeit auszeichnen, denn er darf nicht damit werben, daß er billiger ist, als die anderen Anwälte. Eine Vereinbarung unterhalb der gesetzlichen Gebühren ist nur in Ausnahmefällen und nur bei außergerichtlicher Vertretung zulässig.

Einen groben Überblick über die anfallenden Kosten eines Rechtsstreits können Sie sich mittels eines sog. anwaltlichen Gebührenrechners verschaffen.

Bitte scheuen Sie sich auch nicht, bereits im Vorfeld die für meine Tätigkeit zu erwartenden Kosten mit mir zu besprechen.

Eine Besonderheit stellt die sog. "Prozesskostenhilfe" dar.